Religionsunterricht ist ein Grundrecht Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sind in Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert. Aus diesem Grundrecht leitet sich der Religions-unterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen ab. Der Religionsunterricht befähigt die Heranwachsenden, ihr Grundrecht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit verantwortungsbewusst wahrzunehmen.
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